Freitag, 06 Februar 2015 11:58

WEGFALL DES KRANKENGELDES BEI AUFFORDERUNG ZUM REHA ANTRAG

Kein automatisches Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung der Krankenkasse einen Reha-Antrag zu stellen, haben aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2014 - L 9 KR 133/14 B ER)

Die Aufforderung der Krankenkasse einen Reha-Antrag zu stellen, erfordert eine schnelle, rechtliche Reaktion des Betroffenen, um den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch zu verlieren.

Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse dazu auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, wenn nach beratungsärztlicher Feststellung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit attestiert wird.

Eine hier geforderte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit setzt zeitlich viel früher an als eine bereits eingetreten Minderung der Erwerbsfähigkeit, denn die Erwerbsfähigkeit ist bereits dann erheblich gefährdet, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen ist.

Die Aufforderung der Krankenkasse kommt daher nicht selten schon dann, wenn man als Betroffener selbst gar nicht an die Rente denkt.

Die Krankenkasse hat es zunächst in der Hand, durch Aufforderung einen Reha-Antrag binnen 10 Wochen zu stellen, dass ein anderer Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) eine andere Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) zu erbringen hat, und damit von ihrer Pflicht zur Krankengeldzahlung frei zu werden. Scheitert dann die Reha, wird der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet und man ist unversehen Bezieher von sozialen Rentenleistungen.

Bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2014 kann gegen dieses Vorgehen der Krankenkasse durch fristgemäße Ausübung der jeweiligen Rechtsmittel (Widerspruch und Klage zum Sozialgericht) erreicht werden, dass der Krankengeldanspruch nicht automatisch zum Erlöschen kommt, da durch diese Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

Die Krankenkassen berufen sich darauf, dass Rechtsmittel gegen laufende Sozialleistungen nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben.

Das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt indes nochmals die vorherrschende Rechtsansicht, dass Krankengeld keine laufende Leistung i. S. d. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG ist, sondern die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld stets - jeweils nach ärztlicher Feststellung - durch zeitlich befristeten Verwaltungsakt getroffen wird.