Donnerstag, 09 August 2018 16:19

GEPLANTE ÄNDERUNGEN DER HILFSM-RL ZUR VERSORGUNG MIT ÜBERTRAGUNGSANLAGEN

Auf Initiative der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurden Beratungen zur Abänderung der Hilfsmittelrichtlinie insbesondere im Versorgungsbereich der Hörhilfen (§ 18 ff. Hilfsmittel-RL) aufgenommen und nunmehr durch Beschluss des G-BA umgesetzt.

Diese Änderungen bedürfen noch der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

(1) Die Ärzte sind nunmehr dazu aufgerufen, bei ihren Verordnungen „spezifische Bedarfe“ mit aufzuführen, um sicherzustellen, dass die Funktionalität des Hilfsmittels auch den individuellen Bedürfnissen des Versicherten entspricht.

 

(2) § 19 HilfsM-RL „Versorgungsziele“ wird im Bereich der Ziele der Hörgeräteversorgung erweitert um die Verbesserung des räumlichen Hörens durch eine beidohrige Versorgung.

Zudem wird den Zielen der Hörgeräteversorgung der geschuldete Leistungsstandard, der aktuelle Stand des medizinischen und technischen Fortschritts, bereits im ersten Halbsatz erwähnt. Dadurch wird klargestellt, dass dieser Leistungsstandard für alle Ziele der Hörgeräteversorgung, nämlich (a) Ausgleich des Funktionsdefizits, (b) Ermöglichung räumlichen Hörens und (c) Beseitigung auditiver Kommunikationsbehinderung, gilt.

 

(3) § 25 HilfsM-RL „ Übertragungsanlagen“ wird ergänzt um den Hinweis, dass der Versorgungsanspruch altersunabhängig besteht zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Als Beispiel wird ausdrücklich aufgenommen: Verbesserung des Sprachverstehens in jedem Alter, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird.

Die tragenden Gründe nehmen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.04.2010, Aktenzeichen B 3 KR 5/09 R in Bezug, demzufolge zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens die Kommunikation mit anderen Menschen zählt. Ist dies aufgrund einer ausgeprägten Schwerhörigkeit nur noch stark eingeschränkt möglich, so können die Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Übertragungsanlage, zusätzlich zu einer bereits erfolgten Hörhilfeversorgung oder CI Versorgung gegeben sein.